Spitzenausgleich wird auch für 2017 in voller Höhe gewährt

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auf Antrag auch für 2017 mit einer Entlastung von der Strom- und Energiesteuer nach dem Spitzenausgleich in voller Höhe rechnen!

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen, im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz, von einem Teil der Strom- und Energiesteuer entlastet. Die betreffenden Unternehmen erhalten den Spitzenausgleich seit 2013 nur unter der Voraussetzung, dass sie ihren Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Dazu ist die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Voraussetzung. Siehe Energie- oder Umweltmanagementsystem

Ob diese Ziele eingehalten wurden oder nicht, lässt die Bundesregierung durch einen Bericht eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts feststellen. Für das Antragsjahr 2017 gilt das maßgebliche Bezugsjahr 2015. Dabei beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 % gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

Das Rheinisch-Westfälische Instutut (RWI) kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 % gegenüber dem Basiswert betrug! Die Unternehmen haben demnach den Zielwert deutlich übertroffen.

Bekomme ich auch im Jahr 2017 meine volle Entlastung nach dem Spitzenausgleich?

Der Spitzenausgleich kann auch im Jahr 2017 in voller Höhe gewährt werden. Mit dem Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) hat dies das Bundeskabinett am 11. Januar 2017 festgestellt. Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück.

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