Unternehmen, die ab dem 01.01.2017 Anträge nach dem Stromsteuer- und dem Energiesteuergesetz stellen, sind verpflichtet, bei jeder Antragstellung eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit einzureichen. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da eine Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.
Zudem darf keine weitere (andere) staatliche Beihilfe mehr gewährt werden, wenn ein Unternehmen eine zu Unrecht erhaltene staatliche Beihilfe, gleich welcher Art (z.B. Betriebs-, Investitions-, Regional-, Umstrukturierungs-, Ausbildungsbeihilfen o.a.) und gleich welcher gewährenden nationalen Institution (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Kreditbanken o.ä.), nicht zurückzahlt, obwohl die Europäische Kommission die Unvereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit dem Unionsrecht festgestellt und die Rückforderung angeordnet hat.
Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn gelten alle Einheiten, soweit diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben. Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit wird in der Rechtsprechung des EuGH als „Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt“ definiert. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff ist damit rein funktional, d.h. nur von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängig. So werden z.B. auch Unternehmen, die als gemeinnützig anerkannt (Verein, Stiftung, gGmbH) oder in einer als Hoheitsträger ausgestalteten Rechtsform (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts) tätig werden, dann vom Unternehmensbegriff erfasst, soweit sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dies gilt auch für kommunale Regie- oder Eigenbetriebe.
Was bedeutet das für mich?
Wenn Sie für Ihr Unternehmen Entlastungen nach dem Strom- und Energiesteuergesetz beantragen, müssen Sie den Vordruck 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ mit einreichen. Das betrifft für die meisten Unternehmen folgende Entlastungstatbestände:
- § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
- § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
- § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
- § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)
Prozessentlastungen nach § 51 EnergieStG und § 9a StromStG sind davon ausgenommen.
Was muss ich tun um auch zukünftig Entlastungen erhalten zu können?
Mit jedem Antrag den Sie stellen, müssen Sie die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (1139) beim Hauptzollamt einreichen. Dabei müssen Sie versichern, dass Ihr Unternehmen keine staatlichen Beihilfen erhalten hat, deren Unzulässigkeit mit dem Binnenmarkt durch die EU-Kommission festgestellt worden ist. Zudem werden Sie aufgefordert zu versichern, dass wenn Ihnen unzulässigerweise staatliche Beihilfen gewährt wurden, diese zurückgezahlt wurden. Trifft dies nicht zu, haben Sie keine Möglichkeit Erstattungen nach den Strom- und Energiesteuergesetzen zu erhalten.
Wenn Sie das Online-Tool von LHM Energiesteuer nutzen, um Ihre Anträge zu erstellen, wird diese Selbsterklärung automatisch angefertigt.
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