Für bestimmte interne Prozesse kann auf Antrag die volle Strom- und Energiesteuer entlastet werden!
Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben die Möglichkeit, sich für bestimme Prozesse die volle Strom- und Energiesteuer entlasten zu lassen. Dazu müssen die vollentlastungsfähigen Prozesse messtechnisch erfasst werden. Bei jeder Antragstellung muss ein Nachsweis über die gemessenen Verbrauchswerte beigefügt werden. Bei der erstmaligen Beantragung ist eine Betriebserklärung abzugeben, bei der die Verwendung der Strom- und Energieerzeugnisse genau beschrieben wird.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und unterstützen Sie bei der Antragstellung sowie bei der Beratung zum Thema Messtechnik!
Welche Prozesse sind voll entlastungsfähig?
Zu den voll entlastungsfähigen Prozessen zählen:
- die Elektrolyse,
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- chemische Reduktionsverfahren
- für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
Ich habe in der Vergangenheit die Energieverbräuche für meinen voll entlastungsfähigen Verbrauch geschätzt. Ist diese Schätzung noch ausreichend?
Nein, eine Schätzung der Verbrauchswerte ist leider nicht mehr zulässig. Die Unternehmen wurden in den Dienstvorschriften „V 8245 – 10 DV Prozesse und Verfahren – Energie“ sowie „V 4260 – 1 DV Prozesse und Verfahren – Strom“ aufgefordert, die angegebenen Energieverbrauchswerte ab dem 01.01.2016 messtechnisch nachzuweisen.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen der oben genannten Prozesse? Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!