Stromsteuer in Deutschland: Aktueller Stand für Unternehmen

Die Stromsteuer ist eine wichtige Komponente der Energiekosten in Deutschland. In diesem ausführlichen Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte über die Stromsteuer in 2024 – von der Entstehung über die Berechnung bis hin zu möglichen Erstattungen.

Auf einen Blick

Die Stromsteuer wurde mit der ökologischen Steuerreform 1999 eingeführt. Seit dem Jahr 2003 beträgt sie unverändert 2,05 ct/kWh.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft können sie teilweise (bis auf 0,05 ct/kWh) oder gänzlich erstattet bekommen.

Die Einnahmen aus der Stromsteuer stützt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.

Was ist die Stromsteuer?

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die seit 1999 in Deutschland erhoben wird. Sie wurde im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren und umweltfreundliche Energiequellen zu fördern. Außerdem spielt die Stromsteuer eine zentrale Rolle im deutschen Sozialversicherungssystem, insbesondere bei der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einnahmen aus der Stromsteuer fließen direkt in den Bundeshaushalt und werden zweckgebunden für die Stabilisierung der Rentenbeiträge verwendet. Diese Konstruktion folgt dem Prinzip des „doppelten Nutzens“ – einerseits werden Anreize zum Energiesparen geschaffen, andererseits werden die Lohnnebenkosten gesenkt. Konkret ermöglichten die Einnahmen aus der Stromsteuer eine Senkung des Rentenbeitragssatzes um etwa 1,7 Prozentpunkte. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Stromsteuer auf knapp 10 Milliarden Euro.

Grafik zum Verlauf der Einnahmen aus der Stromsteuer. Quelle: Statistisches Bundesamt.

Die rechtliche Grundlage bildet das Stromsteuergesetz (StromStG), wobei der aktuelle Regelsteuersatz der Stromsteuer 2024 bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) liegt. Für die Verwaltung und Erhebung der Stromsteuer ist das Hauptzollamt zuständig. Die Besteuerung erfolgt in dem Moment, in dem der Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.

Ermäßigungen und Befreiungen

Ermäßigter Steuersatz

Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können von einem ermäßigten Steuersatz profitieren. Dieser beträgt seit dem Antragsjahr 2024 nach Paragraph 9b StromStG 0,05 Cent pro Kilowattstunde (davor 1,537 ct/kWh). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der eindeutige Nachweis der Zugehörigkeit zum Wirtschaftszweig durch entsprechende Dokumentation. Allerdings wird dieser ermäßigte Satz nicht automatisch auf der Stromrechnung angewendet. Verbraucher, die vom ermäßigten Steuersatz profitieren können, zahlen zunächst den vollen Steuersatz und können im Nachgang eine Entlastung beim Hauptzollamt beantragen.

Grafik zum Entlastungspotential nach § 9b StromStG bis 2023 und nach 2024.

Berechnung auf einen Blick:
2,05 ct/kWh (Stromsteuersatz auf Ihrer Rechnung) – 2,00 ct/kWh (Entlastung nach § 9b StromStG) = 0,05 ct/kWh (ermäßigter Stromsteuersatz).

Vollständige Steuerbefreiung

Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine komplette Befreiung von der Stromsteuer möglich ist. Dies gilt insbesondere für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit erneuerbaren Energien gespeisten Netz entnommen wird. Auch Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, ist von der Steuer befreit.

Bestimmte Prozesse in der Produktion sind nach Paragraph 9a StromStG ebenfalls von der Stromsteuer befreit. Hierbei handelt es sich um spezielle Strom- oder Energieintensive Prozesse und Verfahren wie etwa die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, die Herstellung von Glas(waren), keramischen Erzeugnissen sowie für die Metallerzeugung und -bearbeitung insbesondere zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung. Durch den ohnehin schon hohen Ermäßigungssatz, der sich aus § 9b StromStG ergibt, ist dies seit dem Antragsjahr 2024 nur noch bei besonders hohen Stromverbräuchen wirtschaftlich interessant.

Antragstellung und Erstattung

Voraussetzungen für Erstattungen

Die Erstattung der Stromsteuer ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Antragsteller müssen einen fristgerechten Antrag beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Die Antragsfristen sind klar definiert: Erstattungsanträge müssen bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden. Beispiel: die Stromsteuer, die im Jahr 2023 bezahlt wurde, kann bis zum 31.12.2024 beantragt werden. Auch unterjährige Beantragungen sind möglich. So kann im zweiten Halbjahr 2024 z.B. das erste Halbjahr 2024 bereits entlastet werden. Dabei muss beträgt die Mindesthöhe der Entlastung für unterjährige Anträge 1.000 € je Antragszeitraum.

Einreichung beim Hauptzollamt

In der Vergangenheit wurden die Anträge für die Stromsteuerentlastung in Papierform eingereicht. Der Zoll stellt dafür online eine Ausfüllhilfe für die passenden Anträge zur Verfügung. Mittlerweile ist auch die vollständige digitale Einreichung der Anträge über das Zoll-Portal möglich. Dafür ist ein Elster Zertifikat für den Antragssteller nötig. Mit LHM Energiesteuer brauchen Sie kein Elster-Zertifikat. Wir reichen Ihre Anträge über das Zoll-Portal ein und benötigen dafür nur Ihre Beteiligtennummer (VVSt).

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf zur Antragsstellung für das Jahr 2024 (unterjährig) und 2023 (ganzes Jahr) →

Auswirkungen auf Verbraucher und Wirtschaft

Bedeutung für private Haushalte

Für private Haushalte bedeutet die Stromsteuer eine durchschnittliche Mehrbelastung von 70 bis 90 Euro pro Jahr. Direkte Erstattungsmöglichkeiten existieren für Privatpersonen nicht. Die Steuer ist Teil der übergeordneten Energiewendestrategie und soll Anreize zum Energiesparen setzen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Für Unternehmen kann die Stromsteuer zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen Vergleich führen. Um dies auszugleichen, gibt es Ermäßigungen für energieintensive Betriebe. Gleichzeitig setzt die Steuer einen wichtigen Anreiz zur Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen.

Stromsteuer im europäischen Vergleich

Im europäischen Vergleich zeigt sich eine große Bandbreite bei den Stromsteuersätzen. Während die EU einen Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde vorschreibt, liegt Deutschland mit 2,05 Cent pro Kilowattstunde im oberen Mittelfeld. Die unterschiedlichen Steuersätze in den EU-Ländern spiegeln dabei die jeweiligen nationalen Energiepolitiken wider.

Fazit

Die Stromsteuer stellt ein wichtiges Instrument der deutschen Energiepolitik dar. Während private Verbraucher wenig Einfluss auf die Besteuerung haben, existieren für Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Kostenoptimierung. Eine genaue Kenntnis der Regelungen und Erstattungsmöglichkeiten kann zu erheblichen Einsparungen führen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss Stromsteuer zahlen? Grundsätzlich sind alle Stromverbraucher in Deutschland zur Zahlung der Stromsteuer verpflichtet. In der Praxis wird die Steuer jedoch vom Energieversorger eingezogen und an die Zollbehörden abgeführt.

Wie hoch ist der Anteil der Stromsteuer am Strompreis? Die Stromsteuer macht etwa sechs bis sieben Prozent des Gesamtstrompreises für Privathaushalte aus. Dieser Anteil kann je nach aktuellem Strompreis und Verbrauch variieren.

Kann man sich die Stromsteuer erstatten lassen? Für Privatpersonen bestehen in der Regel keine Erstattungsmöglichkeiten. Anders sieht es bei Unternehmen aus, die unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen oder Befreiungen beantragen können.