Am 01. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 in Kraft getreten. Die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG sowie die korrespondierenden Steuerentlastungen nach § 12c und § 12d StromStV wurden in diesem Zuge als Beihilfetatbestände aufgenommen.
Frist
Um ab dem 1. Juli 2019 weiterhin die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss bis spätestens 31. Dezember 2019 beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag gestellt werden.
Ausnahme – Allgemeine Erlaubnis für Strom aus bestimmten Stromerzeugungsanlagen
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW erzeugt wird. Ein gesonderter Antrag auf Erlaubnis ist demnach nicht erforderlich.
Hocheffiziente KWK Anlagen
die KWK-Anlagen gelten als hocheffizient, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW gelten als hocheffizient, wenn die erzeugte Wärme außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme (§ 10 Abs. 2 EnergieStV)
b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und
c) den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann
Antrag auf Erlaubnis
Nach § 8 Abs. 1 StromStV hat derjenige, der Strom steuerfrei entnehmen oder leisten will, die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Hilfe bei der Antragsstellung
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